1. Vertragsabschlüsse

    1. Der Besteller erkennt diese Geschäftsbedingungen der TSC-Wagner GmbH (Lieferant) für alle Geschäftsbeziehungen an. Allen Verträgen liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen, die die TSC-Wagner GmbH nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Bestandteil einer Vereinbarung, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
    2. Angebote sind stets freibleibend. Die im Angebot genannten Preise gelten grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt, dass die bei der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
    3. Verträge kommen erst mit erfolgter schriftlicher Auftragsbestätigung zustande. Sollte die Bestätigung des Lieferanten von der Bestellung abweichen, so gilt der Vertrag zu den Inhalten der Bestätigung als abgeschlossen, wenn nicht innerhalb von einer Woche schriftlich widersprochen wird.
  2. Lieferung und Lieferverzug

    1. Es können verbindliche und unverbindliche Liefertermine oder Lieferfristen vereinbart werden. Sie sind schriftlich festzulegen. Lieferfristen beginnen mit der Vertragsbestätigung. Werden nachträglich Vertragsänderungen vorgenommen, sind gleichfalls die Lieferfrist oder der Liefertermin neu zu vereinbaren. Grundsätzlich sind auch Teillieferungen möglich. Bestätigte Liefertermine werden hiervon nicht berührt.
    2. Der Besteller kann frühestens eine Woche nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Lieferanten auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen, es sei denn, es besteht eine anderslautende gesetzliche Regelung.
    3. Bei auftretenden Lieferschwierigkeiten können angemessene Nachlieferfristen durch den Lieferanten in Anspruch genommen werden. Nach Ablauf besteht die Möglichkeit ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere für Ursachen, die außerhalb des Einflußbereiches des Lieferanten liegen.
    4. Höhere Gewalt oder beim Lieferanten oder dessen Vertragspartner eintretende Betriebsstörungen, die vorübergehend die rechtzeitige Lieferung verhindern, verändern die in Ziff. 1 bis 3 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
  3. Annahme und Annahmeverzug

    1. Der Lieferant ist berechtigt, die Auslieferung bereits vor einem fest vereinbarten Liefertermin vorzunehmen. Lehnt der Besteller die Annahme einer Lieferung ab, obwohl der Lieferant zur Bewirkung der Leistung berechtigt war, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Warenlieferung im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
  4. Zahlungsbedingungen

    1. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Forderungen sind bei der Übergabe des Kaufgegenstandes fällig. Sie sind, wenn nicht anders vereinbart, zahlbar innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ab Ausstellungsdatum. Anderslautende Konditionen bedürfen der Schriftform. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
    2. Bei eintretendem Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, pro Monat Verzugszinsen i. H. v. 3 % p. a. über dem marktüblichen Zinssatz zu berechnen.
    3. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks gilt nicht als Erfüllung. Die Papiere werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Die Gutschrift erfolgt unter dem üblichen Vorbehalt der rechtzeitigen Einlösung. Eine Gewähr für Inkasso oder rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.
    4. Eine Aufrechnung ist nur mit Forderungen möglich, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Gewährleistung

    1. Gewährleistungsrechte kann der Besteller nur geltend machen, wenn bei Auftragsannahme die genauen Einsatzbedingungen bekannt waren und die gelieferte Ware zweckentsprechend eingesetzt wurde. Technische Ratschläge und Empfehlungen des Lieferanten beruhen auf angemessener Prüfung und erfolgen außerhalb vertraglicher Verpflichtungen. Eine Haftung hierfür ist ausgeschlossen. Von einer eigenen Prüfung ist der Besteller nicht befreit.
    2. Für gelieferte fabrikneue Erzeugnisse, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Material- oder Herstellungsfehler behaftet waren, wird für die Dauer von sechs Monaten ab Übergabe die Haftung übernommen, es sei denn, es besteht eine anderslautende gesetzliche Vorgabe. Die Gewährleistung erfolgt nach der Wahl des Lieferanten entweder durch kostenlose Nachbesserung des gelieferten Gegenstandes oder durch Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Das Recht auf Wandlung hat der Käufer erst, nachdem zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind.
    3. Für weitergehende Ansprüche oder Rechte (Folgekosten oder Folgeschäden) wird keine Haftung übernommen, es sei denn, es kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies betrifft auch Ansprüche wegen Schäden, die an nicht gelieferten Erzeugnissen selbst oder Dritten gegenüber entstanden sind.
    4. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
    5. Reklamationen wegen offensichtlicher Mängel der gelieferten Ware müssen mindestens 8 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich durch den Empfänger der Lieferung angezeigt werden. Stellt der Besteller auf Verlangen Proben der beanstandeten Waren nicht unverzüglich zur Verfügung, entfällt der Gewährleistungsanspruch.
  6. Erfüllungsort und Gefahrenübergang

    1. Erfüllungsort ist der Firmensitz des Lieferanten.
    2. Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware beim Lieferanten verladen wird. Der Versand erfolgt grundsätzlich ab Werk. Wird die Ware zurückgenommen, aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, trägt der Besteller jede Gefahr bis zum Eingang der Sendung am Sitz des Lieferanten.
  7. Eigentumsvorbehalt

    1. Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst bei Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller bestehenden Forderungen über. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für die Sicherung von Ansprüchen aus anderen Verträgen und erstreckt sich auch auf durch Umtausch gelieferte Erzeugnisse.
    2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferant zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt, und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Dies ist nicht als Rücktritt zu werten, es sei denn,  die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes finden Anwendung.
    3. Eine Weiterveräußerung, Verpfändung, oder sonstige Verfügung der Kaufsache darf ohne schriftliche Einwilligung nicht erfolgen. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen sicherungshalber ab, die aus der Weiterlieferung der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer entstehen. Von der Abtretungsvereinbarung sind auch diejenigen Forderungen des Bestellers umfasst, die aus der Weiterlieferung von eigenen Erzeugnissen an Dritte entstehen, die unter der Verarbeitung oder Vermischung von Waren des Lieferanten geliefert wurden. Die Abtretung erfolgt jeweils bis zur Höhe des Rechnungsbetrages der gelieferten Waren. Der Besteller ist zur Einziehung ermächtigt und verpflichtet sich, den Lieferanten von der Einziehung einer abgetretenen Forderung unverzüglich zu benachrichtigen und auf Verlangen den Betrag bis zur Höhe der Forderung des Lieferanten auszuzahlen.
    4. Die Ermächtigung des Lieferanten die Forderung selbst einzuziehen bleibt unberührt, jedoch besteht die Verpflichtung die Forderungen so lange nicht selbst einzuziehen, als der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
    5. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheit, die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
    6. Entsteht durch Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen Miteigentum beim Besteller, so überträgt er das Miteigentum auf den Lieferanten.
    7. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller unverzüglich Nachricht zu erteilen. Vollstreckungsbeamte oder Dritte sind auf die bestehenden Rechtsverhältnisse hinzuweisen. In allen Fällen hat der Besteller die zur Durchsetzung der Rechte des Lieferanten notwendigen herauszugeben.
  8. Haftung

    1. Der Lieferant haftet nur für Schäden, soweit diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Dies gilt auch für Handlungen seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es besteht eine anderslautende gesetzliche Vorgabe.
    2. Bei Fremderzeugnissen (Handelsware) beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der uns gegen den Hersteller oder Vertreiber zustehenden Ansprüche, sofern offenkundige Mängel von uns nicht hätten erkannt werden müssen.
  9. Maße, Gewicht und Toleranzen

    1. Die Angaben über unsere Produkte bedingen eine nicht vermeidbare Abweichung vom Nennwert. Angaben über technische Eigenschaften des Liefergutes sind annähernd. Allgemeingültige Basis ist, sofern nicht anders vereinbart, die jeweils gültige Fassung der DIN- und / oder ISO-Norm. Sonderanfertigungen bestimmter Abmessungen oder Typen setzen bestimmte Mindestmengen voraus.
    2. Für die Fabrikationslängen von Schläuchen gelten produktbezogene Längentoleranzen, die im Einzelfall zu erfragen sind. Die angegebenen produktbezogenen technischen Daten gelten: gemessen bei Raumtemperatur, unmittelbar nach Fertigung. Handelsübliche Abweichungen in Ausfall, Gewicht und Farbe berechtigen nicht zur Beanstandung der Lieferung.
  10. Gerichtsstand

    1. Als Gerichtsstand wird der Firmensitz der TSC-Wagner GmbH vereinbart, sofern der Besteller Vollkaufmann ist. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Beginn der Vertragsbeziehung seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Lieferant ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
    2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
  11. Sonstiges

    1. Ansprüche und sonstige Rechte können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten abgetreten werden.
    2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine neue, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der zu ersetzenden Klausel am nächsten kommt.
    3. Fehler bei der Nutzung elektronischer Übermittlungseinrichtungen gehen zulasten des Bestellers.